Wer den Nutzungsausfall geltend macht, hört von der Versicherung erstaunlich oft dieselben
drei Sätze. Gut, wenn Sie die Antworten schon kennen:
\u201EDas Fahrzeug war doch noch fahrbar.\u201C
Fahrbereit ist nicht gleich verkehrssicher. Ein Auto mit zerstörter Beleuchtung, scharfkantigen
Blechteilen oder beschädigter Spur darf nicht am Verkehr teilnehmen – der Nutzungsausfall
läuft. Entscheidend ist die Feststellung im Gutachten, nicht das Bauchgefühl des Sachbearbeiters.
\u201ESie hatten doch ein Ersatzfahrzeug.\u201C
Nur ein tatsächlich frei verfügbarer, gleichwertiger Zweitwagen schließt den Anspruch aus.
Das Fahrzeug des Ehepartners, das dieser selbst täglich braucht, zählt nicht. Auch das
geliehene Auto der Nachbarin macht den Schaden nicht ungeschehen.
\u201EDie Ausfalldauer ist zu lang.\u201C
Der Klassiker: Anerkannt werden nur die reinen Werkstatttage, gestrichen werden Gutachten,
Überlegungsfrist und Ersatzteil-Wartezeit. Rechtlich zählt jedoch der gesamte unfallbedingte
Ausfall. Wichtig ist auch: Sie müssen die Reparatur nicht aus eigener Tasche vorstrecken,
nur um die Ausfallzeit kurz zu halten – eine Vorleistungspflicht gibt es nicht (BGH VI ZR 115/19).
Dokumentieren Sie die Abläufe und akzeptieren Sie keine pauschale Kürzung.
Übrigens: Anspruch hat nur, wer den Unfall nicht selbst verursacht hat – als Geschädigter
gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Bei Teilschuld besteht der Anspruch anteilig.